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Betrugswarnung

investvision-ag.com (investvision-ag.com) – FINMA-Warnung: Verdacht auf Identitätsmissbrauch und Anlagebetrug

3. November 202619 Min. Lesezeit
Arthur Wilms
Arthur WilmsRechtsanwalt

investvision-ag.com (investvision-ag.com) – Betrug?

Bei investvision-ag.com bestehen erhebliche Warnsignale, die Anleger ernst nehmen sollten. Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat die Internetseite am 29. Oktober 2026 in ihre Warnliste aufgenommen. Dabei stellte die Behörde ausdrücklich klar, dass investvision-ag.com nicht zur tatsächlich existierenden InvestVision AG mit Sitz in Rheinfelden gehört. Damit steht eine wesentliche Angabe des Internetauftritts infrage: Die Betreiber der Website erwecken offenbar den Eindruck, mit einer realen Schweizer Aktiengesellschaft verbunden zu sein, obwohl die FINMA eine solche Verbindung verneint.

Für Anleger ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Ein Unternehmen kann tatsächlich im Handelsregister eingetragen sein, eine existierende Geschäftsadresse besitzen und über eine Unternehmensidentifikationsnummer verfügen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Internetseite, die diese Angaben verwendet, von dem betreffenden Unternehmen betrieben wird oder zu ihm gehört. Gerade bei Anlageplattformen kann die Verwendung fremder Unternehmensdaten dazu dienen, Vertrauen zu schaffen und Zweifel an der Seriosität eines Angebots zu reduzieren. Wer sich auf ein Impressum verlässt, ohne die tatsächliche Verbindung zwischen Website und Gesellschaft zu überprüfen, kann deshalb zu einer falschen Einschätzung gelangen.

Das Impressum von investvision-ag.com nennt die Bezeichnung INVESTVISION AG, die Anschrift Baslerstrasse 59, 4310 Rheinfelden, die Unternehmensidentifikationsnummer CHE-103.264.702 sowie die Handelsregisternummer CH-150.3.000.873-5. Nach den vorliegenden Informationen gehören diese Angaben zu einer tatsächlich existierenden Gesellschaft. Die FINMA stellt allerdings ausdrücklich fest, dass diese Gesellschaft nicht mit der Website investvision-ag.com verbunden ist. Im Warnlisteneintrag wird zudem kein konkreter Unternehmenssitz der Website bestätigt; die Behörde vermerkt „Ohne HR-Eintrag“.

Dieser Umstand ist für die Bewertung von investvision-ag.com zentral. Die Existenz einer Gesellschaft mit ähnlichem Namen ist kein Nachweis dafür, dass die Betreiber der Internetseite über eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Grundlage verfügen. Auch eine korrekte Unternehmensidentifikationsnummer kann missbräuchlich verwendet werden. Anleger sollten daher nicht allein anhand der im Impressum genannten Daten entscheiden, ob investvision-ag.com seriös ist. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich hinter dem Internetauftritt steht, wer Verträge abschließt, wer Anlageentscheidungen trifft und auf welche Konten eingezahlte Gelder fließen.

Die norwegische Finanzaufsicht Finanstilsynet verwies am 31. Oktober 2026 ebenfalls auf die FINMA-Warnung. Das unterstreicht, dass die behördliche Warnung auch außerhalb der Schweiz wahrgenommen wurde. Aus einer Warnlistenaufnahme folgt allerdings nicht automatisch eine strafrechtliche Verurteilung. Ebenso wenig ist damit bereits in jedem Einzelfall bewiesen, dass ein Anleger getäuscht oder geschädigt wurde. Die Warnung ist dennoch ein gewichtiger Anlass, die Plattform nicht ungeprüft zu nutzen und bestehende Geschäftsbeziehungen kritisch zu hinterfragen.

Nach den vorliegenden Angaben präsentiert investvision-ag.com Dienstleistungen aus verschiedenen Bereichen der Finanz- und Vermögensverwaltung. Genannt werden unter anderem Vermögensverwaltung, Finanzdienstleistungen, Private Equity, Immobilieninvestitionen und Finanzplanung. Außerdem finden sich positive Kundenstimmen. Ein solches Angebot kann auf den ersten Blick professionell wirken. Die bloße Aufzählung unterschiedlicher Finanzprodukte und Dienstleistungen sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Anbieter tatsächlich über die erforderlichen Kenntnisse, Befugnisse und Vermögenswerte verfügen.

Auch positive Erfahrungsberichte sind kein verlässlicher Seriositätsnachweis. Ohne unabhängige Überprüfung lässt sich nicht feststellen, ob die veröffentlichten Kundenstimmen authentisch sind, ob sie von tatsächlichen Kunden stammen oder ob sie die Erfahrungen mit der konkreten Internetseite zutreffend wiedergeben. Anleger sollten sich deshalb nicht von positiven Bewertungen, professionell gestalteten Texten oder überzeugenden Darstellungen einzelner Investmentmöglichkeiten leiten lassen. Aussagekräftiger sind überprüfbare Angaben zu den verantwortlichen Personen, den Vertragspartnern, den angebotenen Finanzdienstleistungen und der rechtlichen Grundlage der Tätigkeit.

Besonders kritisch ist die Verwendung des Namens einer anderen, tatsächlich existierenden Gesellschaft. Ein solcher Identitätsmissbrauch kann dazu führen, dass Anleger die Seriosität eines Angebots anhand einer fremden Unternehmenshistorie beurteilen. Sie könnten annehmen, mit einer etablierten Schweizer Aktiengesellschaft zu kommunizieren, obwohl die Betreiber der Website tatsächlich nicht zu dieser Gesellschaft gehören. Für die Betroffenen ist es deshalb wichtig, zwischen der echten InvestVision AG und dem Internetangebot investvision-ag.com zu unterscheiden. Die FINMA-Warnung bezieht sich auf die Internetseite und stellt gerade keine Verbindung zur real existierenden Gesellschaft her.

Wer bereits Geld an investvision-ag.com überwiesen hat, sollte insbesondere prüfen, welcher Kontoinhaber auf der Überweisung erscheint und ob dieser mit dem im Vertrag oder in den Zahlungsanweisungen genannten Unternehmen übereinstimmt. Abweichende Kontoinhaber, wechselnde Zahlungsempfänger oder Zahlungsaufforderungen über Dritte können zusätzliche Warnsignale sein. Sie beweisen für sich genommen zwar noch keine Straftat, können aber für die Aufklärung des Zahlungswegs und die spätere rechtliche Bewertung von Bedeutung sein.

Die Frage, ob investvision-ag.com Betrug ist, lässt sich nicht allein durch eine pauschale Aussage beantworten. Die FINMA-Warnung und die ausdrücklich verneinte Verbindung zur echten InvestVision AG sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, die eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich machen. Anleger sollten bis zur Klärung der tatsächlichen Betreiber, der rechtlichen Verhältnisse und der Zahlungswege keine weiteren Gelder überweisen. Wer bereits investiert hat oder keinen Zugriff mehr auf sein Kapital erhält, sollte die Vorgänge zeitnah dokumentieren und rechtlich prüfen lassen.

investvision-ag.com (investvision-ag.com) – Verweigert Auszahlung?

Bei Anlageplattformen wird die tatsächliche Risikolage häufig erst dann deutlich, wenn Anleger ihr Guthaben auszahlen lassen möchten. Solange Einzahlungen entgegengenommen werden und ein Onlinekonto vermeintliche Gewinne oder einen positiven Kontostand anzeigt, kann der Eindruck entstehen, dass die Geldanlage ordnungsgemäß funktioniert. Schwierigkeiten können jedoch auftreten, sobald eine Auszahlung verlangt wird oder der Anleger die Geschäftsbeziehung beenden möchte.

Für investvision-ag.com liegen in den übermittelten Informationen keine konkreten Einzelfallberichte vor, aus denen sich ableiten ließe, dass die Plattform Auszahlungen systematisch verweigert. Die FINMA-Warnung betrifft insbesondere die fehlende Verbindung zwischen der Website und der real existierenden InvestVision AG. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen bestimmten Auszahlungsvorgang schließen. Gleichwohl sollten Anleger, die bei investvision-ag.com Geld eingezahlt haben, besonders aufmerksam sein, wenn Auszahlungen verzögert, an neue Bedingungen geknüpft oder von zusätzlichen Zahlungen abhängig gemacht werden.

Ein häufiges Warnsignal bei problematischen Online-Investments ist die Forderung nach weiteren Beträgen, bevor ein angebliches Guthaben freigegeben werden soll. Betroffene erhalten möglicherweise die Erklärung, zunächst eine Steuer, eine Provision, eine Versicherungsprämie oder eine besondere Bearbeitungsgebühr entrichten zu müssen. In anderen Fällen werden angebliche Sicherheitsleistungen, Liquiditätsnachweise oder zusätzliche Einzahlungen verlangt. Die Bezeichnungen können unterschiedlich ausfallen. Gemeinsam ist solchen Forderungen, dass der Anleger erneut Geld überweisen soll, obwohl er eigentlich eine Auszahlung seines bereits vorhandenen Guthabens erwartet.

Auch bei investvision-ag.com sollte eine solche Forderung nicht ungeprüft akzeptiert werden. Eine Zahlungsaufforderung wird nicht dadurch plausibel, dass sie mit Fachbegriffen wie Compliance, Geldwäscheprüfung oder regulatorischen Anforderungen begründet wird. Entscheidend ist, ob eine nachvollziehbare vertragliche und rechtliche Grundlage besteht, wer die Zahlung verlangt und an wen das Geld tatsächlich gehen soll. Eine bloße Mitteilung im Kundenkonto oder eine Nachricht eines angeblichen Beraters genügt nicht, um eine zusätzliche Zahlungspflicht zu belegen.

Besonders problematisch sind Forderungen, nach denen eine Auszahlung erst nach vollständiger Begleichung eines weiteren Betrags möglich sein soll. Anleger sollten sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen. Werden angebliche Fristen genannt, drohen die Gesprächspartner mit dem Verlust des Guthabens oder wird behauptet, eine Auszahlung könne nur noch durch eine sofortige Überweisung gesichert werden, ist besondere Vorsicht geboten. Solche Drucksituationen können dazu führen, dass Betroffene Entscheidungen treffen, ohne die Zahlungsaufforderung ausreichend zu prüfen.

Eine weitere mögliche Vorgehensweise besteht darin, eine zunächst kleine Gebühr zu verlangen und anschließend weitere Hindernisse vorzuschieben. Nach Zahlung einer angeblichen Steuer kann beispielsweise eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangt werden. Wird auch diese überwiesen, folgt möglicherweise eine weitere Forderung wegen einer angeblichen Bankprüfung oder einer besonderen Freischaltung. Anleger sollten erkennen, dass eine solche Abfolge nicht automatisch bedeutet, dass die Auszahlung tatsächlich vorbereitet wird. Weitere Zahlungen können vielmehr das bereits entstandene finanzielle Risiko vergrößern.

Bei der Prüfung von investvision-ag.com ist außerdem die Identitätsfrage von Bedeutung. Wenn die Website den Namen und die Handelsregisterdaten einer anderen Gesellschaft verwendet, muss geklärt werden, wer tatsächlich mit dem Anleger kommuniziert und welche Person oder Gesellschaft die vertraglichen Verpflichtungen übernommen hat. Gerade bei Auszahlungsproblemen ist es wichtig, nicht nur den Namen der Plattform zu betrachten. Entscheidend sind auch die Angaben auf Verträgen, Rechnungen, Zahlungsanweisungen und Kontoauszügen.

Anleger sollten deshalb sämtliche Mitteilungen aufbewahren, in denen Auszahlungen zugesagt oder zusätzliche Voraussetzungen genannt werden. Dazu gehören E-Mails, Messenger-Nachrichten, Gesprächsnotizen, Screenshots aus dem Kundenkonto und Zahlungsaufforderungen. Wichtig ist auch, festzuhalten, wann eine Auszahlung beantragt wurde, welche Summe verlangt wurde und welche Begründung für eine Verzögerung mitgeteilt wurde. Werden unterschiedliche Gründe genannt, sollten diese möglichst genau dokumentiert werden.

Vorsicht ist geboten, wenn ein angeblicher Kundenberater den Anleger dazu auffordert, eine Fernwartungssoftware zu installieren. Unter dem Vorwand, bei einer Auszahlung helfen oder eine technische Prüfung durchführen zu müssen, können Dritte Zugriff auf den Computer oder das Mobiltelefon erhalten. Dadurch können möglicherweise Zugangsdaten, Kontoinformationen oder weitere vertrauliche Angaben in fremde Hände gelangen. Eine solche Aufforderung sollte nicht ohne unabhängige Prüfung befolgt werden. Wurde bereits ein Fernzugriff ermöglicht, müssen die betroffenen Geräte und Konten unverzüglich abgesichert werden.

Auch die Kommunikation über WhatsApp oder andere Messenger sollte kritisch bewertet werden. Ein professionell auftretender Ansprechpartner, ein persönliches Profilbild oder regelmäßige Nachrichten belegen nicht, dass die betreffende Person tatsächlich für eine zugelassene Gesellschaft tätig ist. Anleger sollten insbesondere dann misstrauisch werden, wenn Zahlungsanweisungen ausschließlich über private Kommunikationskanäle erfolgen oder die angeblichen Berater keine nachvollziehbaren Unternehmens- und Vertragsangaben vorlegen.

Die FINMA-Warnung ist bei der Bewertung von investvision-ag.com ein wesentlicher Ausgangspunkt. Sie macht deutlich, dass die Website nicht der echten InvestVision AG zugeordnet werden darf. Wer sich bei einer Auszahlung auf eine angebliche Verbindung zu dieser Gesellschaft beruft, sollte deshalb genau prüfen, ob die Aussage überhaupt zutrifft. Eine bloße Namensgleichheit schafft keine Verpflichtung der real existierenden Gesellschaft, eine Auszahlung vorzunehmen oder für Verbindlichkeiten der Website einzustehen.

Betroffene sollten weitere Zahlungen nicht allein deshalb leisten, weil ihnen eine Freigabe ihres Guthabens versprochen wird. Vor jeder weiteren Überweisung ist zu klären, wer die Zahlung verlangt, auf welcher Grundlage sie erhoben wird und wer sie empfangen soll. Wenn bereits eine Auszahlung verweigert wird oder wiederholt neue Bedingungen auftauchen, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung. Dabei können sowohl die Vertragsunterlagen als auch die Zahlungswege und die tatsächliche Identität der Beteiligten untersucht werden.

investvision-ag.com (investvision-ag.com) – Geld zurück?

Wer über investvision-ag.com Geld angelegt und anschließend Schwierigkeiten mit einer Auszahlung bekommen hat, stellt sich regelmäßig die Frage, ob das verlorene Kapital zurückgeholt werden kann. Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Die Erfolgsaussichten hängen unter anderem davon ab, auf welchem Weg die Einzahlungen erfolgt sind, wer die tatsächlichen Zahlungsempfänger waren, in welchem Land sich diese befinden und ob noch Vermögenswerte gesichert werden können.

Im ersten Schritt sollte der gesamte Zahlungsweg rekonstruiert werden. Dabei genügt es nicht, lediglich den Betrag zu betrachten, der auf dem Onlinekonto von investvision-ag.com angezeigt wurde. Maßgeblich sind die tatsächlich ausgeführten Zahlungen. Anleger sollten deshalb Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen, Kreditkartenabrechnungen und Zahlungsdienstleister-Belege zusammentragen. Für jede Transaktion sollten Datum, Betrag, Währung, Empfängername, IBAN oder sonstige Kontodaten sowie der Verwendungszweck festgehalten werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Empfängerkonto. Die FINMA hat klargestellt, dass investvision-ag.com nicht zur echten InvestVision AG in Rheinfelden gehört. Daher sollte geprüft werden, ob die Überweisungen tatsächlich an diese Gesellschaft oder an andere Personen und Unternehmen gingen. Weichen Kontoinhaber und Vertragspartner voneinander ab, kann das für die rechtliche Einordnung wichtig sein. Es kann helfen, die tatsächlichen Zahlungsströme zu identifizieren und mögliche Verantwortliche zu ermitteln. Allein eine abweichende Kontoverbindung beweist allerdings noch keine strafbare Handlung.

Bei Banküberweisungen sollte die kontoführende Bank möglichst schnell informiert werden. Betroffene können einen Überweisungsrückruf veranlassen beziehungsweise prüfen lassen, ob die Zahlung noch gestoppt oder zurückgerufen werden kann. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere davon abhängig, ob der Betrag bereits dem Empfängerkonto gutgeschrieben und weitergeleitet wurde. Ein Überweisungsrückruf führt daher nicht automatisch zur Erstattung. Dennoch kann ein zeitnaher Versuch sinnvoll sein, weil bei noch nicht abgeschlossenen Zahlungsvorgängen unter Umständen Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Wichtig ist, der Bank den Sachverhalt konkret zu schildern. Anleger sollten mitteilen, dass sie aufgrund des Internetangebots investvision-ag.com Zahlungen geleistet haben und dass die FINMA die Website in ihre Warnliste aufgenommen hat. Dabei sollte die behördliche Feststellung zur fehlenden Verbindung mit der echten InvestVision AG erläutert werden. Die Bank benötigt möglichst genaue Angaben zu den einzelnen Transaktionen und den Empfängern. Eine vollständige Dokumentation kann die Prüfung erleichtern.

Bei Kreditkartenzahlungen sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Chargeback-Verfahren in Betracht kommt. Hierbei sind die Bedingungen des jeweiligen Kartenanbieters und die einschlägigen Fristen zu beachten. Ob eine Rückbuchung möglich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und dem verwendeten Zahlungsgrund ab. Anleger sollten daher nicht davon ausgehen, dass jede Zahlung an eine problematische Plattform automatisch zurückgebucht werden kann. Entscheidend ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Kartenanbieter und eine nachvollziehbare Darstellung des Vorgangs.

Wurden Zahlungen über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt, sollte auch dieser kontaktiert werden. Dabei ist zu klären, ob eine Beschwerde, eine Rückabwicklung oder eine andere Maßnahme möglich ist. Betroffene sollten nicht nur die Plattform selbst anschreiben, sondern auch die beteiligten Zahlungsunternehmen informieren. Je nach Zahlungsweg können unterschiedliche Fristen und Verfahrensvoraussetzungen gelten.

Bei Kryptowährungen ist die Ausgangslage anders. Anleger sollten sämtliche verwendeten Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Zeitpunkte und Beträge sichern. Wenn Kryptowährungen zunächst über eine Kryptobörse erworben und anschließend an eine externe Wallet übertragen wurden, sind sowohl die Kaufbelege als auch die Auszahlungsbestätigungen der Börse relevant. Der Transaktions-Hash ermöglicht es, eine Übertragung auf der jeweiligen Blockchain technisch nachzuvollziehen. Er belegt jedoch nicht automatisch, wer die Wallet kontrolliert oder ob die betreffende Person rechtlich zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Eine Blockchainanalyse kann dabei helfen, Transaktionsbewegungen zu untersuchen und mögliche Verbindungen zwischen Wallet-Adressen zu erkennen. Unter Umständen lassen sich auch Zahlungsströme identifizieren, die zu einer Kryptobörse oder einem anderen Dienstleister führen. Daraus folgt jedoch keine Garantie, dass die Vermögenswerte noch vorhanden sind oder zurückgeführt werden können. Technische Nachvollziehbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit sind zwei unterschiedliche Fragen. Ob eine Maßnahme Erfolg verspricht, hängt unter anderem von der konkreten Transaktionskette und den beteiligten Stellen ab.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können zusätzliche Schwierigkeiten entstehen. Die Website wird mit einer Schweizer Gesellschaft in Verbindung gebracht, obwohl die FINMA diese Verbindung verneint. Die tatsächlichen Betreiber, Zahlungsempfänger oder beteiligten Dienstleister können sich möglicherweise in anderen Staaten befinden. Daher muss geklärt werden, welches Recht auf die jeweiligen Vertrags- und Zahlungsbeziehungen anwendbar ist und vor welchen Gerichten Ansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden können. Auch die Ermittlung und Sicherung von Vermögenswerten kann bei mehreren beteiligten Ländern aufwendig sein.

Rechtlich kommen je nach Sachverhalt verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Bei einer nachweisbaren vorsätzlichen Täuschung können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder nach § 826 BGB geprüft werden. Wurde eine vertragliche Erklärung durch arglistige Täuschung veranlasst, kann eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Daneben können Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu untersuchen sein. Welche Anspruchsgrundlage tatsächlich greift, hängt von den konkreten Umständen ab.

Die FINMA-Warnung ist für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsam, ersetzt aber nicht den Nachweis der individuellen Ansprüche. Sie stellt fest, dass die Website nicht zur real existierenden InvestVision AG gehört. Daraus folgt nicht automatisch, dass die echte Gesellschaft für Zahlungen haftet, die Anleger aufgrund des Internetangebots geleistet haben. Eine Inanspruchnahme der echten InvestVision AG allein wegen der Namensverwendung wäre deshalb nicht ohne Weiteres begründet. Vielmehr muss geprüft werden, welche Personen oder Unternehmen tatsächlich gehandelt und welche Erklärungen abgegeben haben.

Auch eine Strafanzeige kann sinnvoll sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung vorliegen. Sie ermöglicht es, den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung vorzulegen. Eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO führt jedoch nicht automatisch dazu, dass verlorenes Geld zurückgezahlt wird. Strafrechtliche Ermittlungen und zivilrechtliche Rückforderungsansprüche verfolgen unterschiedliche Ziele. Wer Vermögenswerte zurückerlangen möchte, sollte daher prüfen lassen, ob neben strafrechtlichen Schritten auch zivilrechtliche Maßnahmen erforderlich sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine gerichtliche Sicherung von Vermögenswerten in Betracht kommen. Hierfür können die Vorschriften über den Arrest nach §§ 916 ff. ZPO relevant sein. Eine solche Maßnahme setzt jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Sie ist kein allgemeines Mittel, mit dem sich jede Zahlung an eine problematische Plattform sichern lässt.

Betroffene sollten zudem auf Angebote angeblicher Rückholunternehmen achten. Nach einem finanziellen Verlust werden Anleger nicht selten erneut kontaktiert. Die Anrufer behaupten dann, über besondere Kontakte zu Banken, Behörden oder Kryptobörsen zu verfügen und das verlorene Geld gegen eine Vorauszahlung zurückholen zu können. Verlangt werden beispielsweise angebliche Bearbeitungsgebühren, Steuern, Versicherungsprämien oder Freischaltungskosten. Solche Angebote können einen weiteren Betrugsversuch darstellen. Eine Rückholung sollte niemals allein aufgrund eines Erfolgsversprechens und einer Vorauszahlung beauftragt werden.

Die Aussichten, Geld von investvision-ag.com zurückzuerhalten, müssen deshalb anhand der tatsächlichen Zahlungswege und der erreichbaren Anspruchsgegner beurteilt werden. Je früher die Transaktionen gesichert und die beteiligten Banken oder Zahlungsdienstleister informiert werden, desto eher können mögliche Maßnahmen geprüft werden. Eine Garantie für die Rückgewinnung gibt es nicht. Eine strukturierte rechtliche und technische Aufarbeitung kann aber dazu beitragen, vorhandene Handlungsmöglichkeiten zu erkennen und weitere finanzielle Schäden zu vermeiden.

investvision-ag.com (investvision-ag.com) – Was tun?

Wer bereits Kontakt mit investvision-ag.com hatte oder Geld an die Plattform überwiesen hat, sollte die Situation nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die FINMA-Warnung vom 29. Oktober 2026 liefert einen konkreten Anlass, die Geschäftsbeziehung zu überprüfen. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass die Website nicht zur real existierenden InvestVision AG in Rheinfelden gehört. Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die im Impressum genannten Unternehmensdaten die Identität der tatsächlichen Betreiber belegen.

Die erste Maßnahme besteht darin, keine weiteren Zahlungen zu leisten. Das gilt auch dann, wenn angebliche Berater erklären, dass nur noch eine letzte Überweisung erforderlich sei, um ein Guthaben freizugeben. Zusätzliche Forderungen für Steuern, Gebühren, Sicherheitsleistungen, Versicherungen oder angebliche Prüfverfahren sollten nicht ungeprüft bezahlt werden. Wer bereits Geld verloren hat, sollte sich nicht durch die Aussicht auf eine unmittelbar bevorstehende Auszahlung zu weiteren Überweisungen bewegen lassen.

Vor dem Abbruch der Kommunikation sollten Betroffene möglichst umfassend Beweise sichern. Dazu gehören insbesondere die vollständige Internetadresse, Screenshots der Website, das Impressum, die angebotenen Dienstleistungen und sämtliche Angaben zu den angeblichen Ansprechpartnern. Auch Änderungen am Internetauftritt können später von Bedeutung sein. Wenn die Website noch erreichbar ist, sollten die relevanten Inhalte dokumentiert werden. Ist sie nicht mehr zugänglich, sind vorhandene Screenshots, gespeicherte Dokumente und E-Mails umso wichtiger.

Anleger sollten sämtliche Verträge, Kontoeröffnungsunterlagen, Anlagevereinbarungen, Rechnungen und Zahlungsaufforderungen aufbewahren. Besonders relevant sind Dokumente, in denen die InvestVision AG als angeblicher Vertragspartner genannt wird. Die Unterlagen können zeigen, welche Gesellschaft gegenüber dem Anleger aufgetreten ist und welche Angaben zur Identität des Anbieters gemacht wurden. Auch der Zeitpunkt, zu dem die FINMA-Warnung veröffentlicht wurde und wann der Anleger davon erfahren hat, kann für die weitere Einordnung hilfreich sein.

Die Zahlungsunterlagen sollten vollständig gesichert werden. Dazu zählen Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Kreditkartenabrechnungen und Bestätigungen von Zahlungsdienstleistern. Bei jeder Zahlung sollten Betrag, Datum, Empfängername, IBAN, Verwendungszweck und Referenznummer nachvollziehbar sein. Wurden mehrere Überweisungen an unterschiedliche Konten vorgenommen, sollte jede Transaktion einzeln erfasst werden. Auf diese Weise lässt sich später besser nachvollziehen, ob die Zahlungen an dieselbe Person oder Gesellschaft gingen oder ob unterschiedliche Zahlungsempfänger beteiligt waren.

Die Empfängerkonten verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wenn die Zahlungsanweisung auf eine andere Person oder Gesellschaft lautet als der vermeintliche Vertragspartner, sollte diese Abweichung dokumentiert werden. Auch ausländische Kontoverbindungen, wechselnde Kontoinhaber und kurzfristig mitgeteilte neue Bankdaten können für die Prüfung wichtig sein. Der tatsächliche Zahlungsempfänger kann Hinweise auf die Beteiligten liefern. Eine abweichende Kontoverbindung beweist jedoch nicht allein, dass eine Straftat begangen wurde.

Die Bank sollte möglichst umgehend informiert werden. Betroffene sollten den Sachverhalt schildern, die FINMA-Warnung erwähnen und die einzelnen Transaktionen benennen. Zugleich kann geprüft werden, ob ein Überweisungsrückruf noch möglich ist. Bei Kreditkartenzahlungen sollte der Kartenanbieter nach den Möglichkeiten eines Chargeback-Verfahrens gefragt werden. Bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister ist auch dort eine zeitnahe Meldung sinnvoll. Anleger sollten nicht darauf warten, dass die Plattform selbst eine Lösung anbietet.

Wurde Geld in Kryptowährungen übertragen, müssen die Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes gesichert werden. Auch die Belege über den Erwerb der Kryptowährungen und die Übertragung von einer Kryptobörse auf eine externe Wallet sind aufzubewahren. Wer mehrere Wallets verwendet hat, sollte die Transaktionen möglichst vollständig dokumentieren. Ein späterer Versuch, die Zahlungsströme nachzuvollziehen, kann erschwert werden, wenn einzelne Adressen oder Transaktionskennungen fehlen.

Neben den finanziellen Belegen sollten auch sämtliche Kommunikationsverläufe erhalten bleiben. Dazu gehören E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten, Chatprotokolle, Gesprächsnotizen und Telefonnummern. Besonders wichtig sind Aussagen, in denen bestimmte Renditen zugesagt, Risiken verharmlost oder Auszahlungen versprochen wurden. Auch Nachrichten, in denen zusätzliche Zahlungen verlangt oder Fristen gesetzt werden, sollten gesichert werden. Anleger sollten die Kommunikation nicht vorschnell löschen, selbst wenn sie den Kontakt zu den angeblichen Beratern beenden möchten.

Wenn ein Fernwartungsprogramm installiert wurde, ist besondere Eile geboten. Betroffene sollten prüfen, ob die Software noch aktiv ist und ob Dritte Zugriff auf den Computer oder das Mobiltelefon erhalten haben. Gegebenenfalls muss die Fernwartungssoftware entfernt werden. Passwörter für Onlinebanking, E-Mail-Konten und andere wichtige Dienste sollten von einem sicheren Gerät aus geändert werden. Zusätzlich empfiehlt sich die Aktivierung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung, soweit diese verfügbar ist. Bei konkreten Anzeichen eines unbefugten Zugriffs sollte auch die Bank informiert werden.

Anleger sollten sich nicht auf neue Ansprechpartner verlassen, die nach Bekanntwerden der FINMA-Warnung eine angebliche Lösung anbieten. Es ist denkbar, dass Betroffene von Personen kontaktiert werden, die sich als Ermittler, Rückholspezialisten, Anwälte oder Mitarbeiter einer Behörde ausgeben. Solche Kontakte können darauf abzielen, bereits geschädigte Anleger zu weiteren Zahlungen zu bewegen. Insbesondere Forderungen nach Vorauszahlungen für angebliche Rückholmaßnahmen sollten unabhängig geprüft werden.

Auch die Identität der tatsächlichen Ansprechpartner muss untersucht werden. Die FINMA-Warnung stellt klar, dass investvision-ag.com nicht zur echten InvestVision AG gehört. Deshalb sollte die reale Gesellschaft nicht ohne Weiteres als Betreiberin der Website oder als Vertragspartnerin behandelt werden. Anleger sollten vielmehr alle Informationen zusammentragen, die Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verantwortlichen ermöglichen. Dazu können Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Kontodaten, Vertragsangaben und technische Informationen zum Internetauftritt gehören.

Eine rechtliche Prüfung sollte möglichst früh erfolgen, wenn bereits erhebliche Beträge überwiesen wurden, Auszahlungen ausbleiben oder weitere Zahlungen verlangt werden. Ein Rechtsanwalt kann die vorhandenen Unterlagen auswerten und prüfen, gegen welche Personen oder Unternehmen Ansprüche in Betracht kommen. Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ob eine Täuschung vorliegt und welche Personen tatsächlich in die Zahlungsabwicklung eingebunden waren.

Je nach Sachverhalt können Schadensersatzansprüche, Rückforderungsansprüche oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu prüfen sein. Auch die Frage, ob ein Zahlungsdienstleister oder ein sonstiger Beteiligter rechtlich verantwortlich sein könnte, bedarf einer eigenständigen Bewertung. Eine pauschale Haftung der echten InvestVision AG lässt sich aus der Verwendung ihres Namens durch die Website nicht ableiten. Die tatsächlichen Verantwortlichkeiten müssen anhand der konkreten Beweislage ermittelt werden.

Eine Strafanzeige kann bei entsprechenden Anhaltspunkten ebenfalls in Betracht kommen. Sie sollte möglichst mit einer geordneten Darstellung des Geschehens und den vorhandenen Belegen verbunden werden. Wichtig ist, den Ablauf chronologisch zu schildern: Wann kam der erste Kontakt zustande? Welche Anlage wurde angeboten? Welche Angaben wurden zur Identität des Unternehmens gemacht? Wann erfolgten die Einzahlungen? Welche Auszahlungen wurden beantragt? Welche zusätzlichen Forderungen wurden anschließend erhoben? Eine nachvollziehbare Darstellung erleichtert die Prüfung des Sachverhalts.

Betroffene sollten außerdem nicht davon ausgehen, dass die Veröffentlichung einer FINMA-Warnung automatisch zur Rückzahlung ihrer Einlagen führt. Die Warnung ist ein wichtiges Indiz für die notwendige Prüfung, ersetzt aber weder die Ermittlung der tatsächlichen Betreiber noch die Durchsetzung individueller Ansprüche. Auch wenn eine Behörde eine Website beanstandet, müssen Zahlungswege, Vertragspartner und mögliche Vermögenswerte gesondert untersucht werden.

Bei investvision-ag.com ist die Abgrenzung zur echten InvestVision AG besonders wichtig. Anleger sollten die im Impressum genannten Registerdaten nicht als Beleg dafür ansehen, dass die Website von dieser Gesellschaft betrieben wird. Die FINMA hat eine solche Verbindung ausdrücklich verneint. Wer bereits Geld überwiesen hat, sollte deshalb seine Unterlagen sichern, die Bank informieren, weitere Zahlungen unterlassen und die rechtlichen Möglichkeiten anhand des konkreten Zahlungswegs prüfen lassen. Je schneller die relevanten Informationen gesichert werden, desto besser lässt sich beurteilen, welche Schritte noch möglich sind.

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