Hofreiter & Partner Rechtsanwälte (hofreiter-kanzlei.de) – Betrug?
Die Domain hofreiter-kanzlei.de steht seit dem 30. Juli 2026 auf der Warnliste von Watchlist Internet Österreich. Darüber hinaus dokumentiert die Polizeidirektion Görlitz einen Betrugsfall, bei dem ein Unternehmer aus Niesky mehrere Tausend Euro für angeblich verfügbare Baumaschinen und Werkzeuge überwies, die anschließend nicht geliefert wurden. Die Kommunikation erfolgte unter dem Namen „Hofreiter und Partner“. Nach den vorliegenden Informationen wurde dabei der Eindruck erweckt, eine insolvente Baufirma werde abgewickelt und deren Maschinen sowie Werkzeuge könnten zu günstigen Konditionen erworben werden.
Die geschilderten Vorgänge geben Anlass zu erheblicher Vorsicht. Bei Hofreiter & Partner Rechtsanwälte und der Domain hofreiter-kanzlei.de bestehen Anhaltspunkte für einen möglichen Betrugsversuch im Zusammenhang mit angeblichen Insolvenzverkäufen und der Verwendung einer anwaltlichen Identität. Betroffene sollten insbesondere prüfen, ob die auf der Internetseite genannten Personen tatsächlich als Rechtsanwälte tätig sind, ob eine entsprechende Kanzlei existiert und ob die behauptete Verbindung zu einem Insolvenzverfahren nachgewiesen werden kann.
Wichtig ist dabei eine klare Unterscheidung: Die vorliegenden Informationen belegen nicht, dass jede Person mit dem Namen Hofreiter oder jeder Rechtsanwalt mit einem ähnlichen Namen an den beschriebenen Vorgängen beteiligt ist. Ebenso lässt sich aus dem dokumentierten Fall nicht ohne Weiteres ableiten, dass jede Nachricht technisch von der Domain hofreiter-kanzlei.de versandt wurde. Die Warnhinweise betreffen vielmehr den Internetauftritt und die unter dem Namen „Hofreiter und Partner“ geschilderte Vorgehensweise. Eine Verwechslung mit tatsächlich zugelassenen Rechtsanwälten muss unbedingt vermieden werden.
Nach den vorliegenden Angaben wurde die Internetseite unter der Bezeichnung „Hofreiter & Partner Rechtsanwälte“ präsentiert. Eine von Suchmaschinen erfasste Fassung enthielt eine Münchner Geschäftsanschrift in der Mies-van-der-Rohe-Straße 6, 80807 München. Außerdem wurden eine Telefonnummer und die E-Mail-Adresse info@hofreiter-kanzlei.de angegeben. Ob diese Angaben tatsächlich zu einer existierenden Kanzlei gehören oder ob möglicherweise fremde beziehungsweise unzutreffende Daten verwendet wurden, ist nicht unabhängig bestätigt.
Gerade bei angeblichen Kanzleiauftritten ist die Prüfung der Identität besonders wichtig. Eine seriös wirkende Internetseite, eine Münchner Geschäftsanschrift oder eine Telefonnummer sind für sich genommen kein Nachweis dafür, dass eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei hinter dem Angebot steht. Auch die Verwendung juristischer Fachbegriffe, vermeintlicher Gerichtsdokumente und professionell gestalteter Schriftstücke kann dazu dienen, Vertrauen zu erzeugen. Entscheidend ist deshalb, ob die Angaben unabhängig überprüft werden können.
Auf der erfassten Fassung der Website wurden drei angebliche Anwälte genannt: Michael Hofreiter, Andreas Schwarzer und Juliane Bauer. Außerdem warb die Seite mit mehr als 480 abgeschlossenen Verfahren und einer Sanierungsquote von 87 Prozent. Diese Angaben konnten nach den vorliegenden Informationen nicht unabhängig bestätigt werden. Solche Erfolgszahlen sollten deshalb nicht als Beleg für eine tatsächliche anwaltliche Tätigkeit oder die Seriosität des Internetauftritts verstanden werden.
Wer wissen möchte, ob ein Rechtsanwalt tatsächlich zugelassen ist, sollte die Person einzeln im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis überprüfen. Dabei muss die Identität genau übereinstimmen. Ein ähnlicher Name reicht nicht aus. Auch eine tatsächlich existierende anwaltliche Zulassung belegt noch nicht, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Internetseite oder einem konkreten Verkaufsangebot verbunden ist.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Hinweis auf einen real existierenden Rechtsanwalt namens Andreas Hofreiter in München. Nach den vorliegenden Angaben handelt es sich dabei nicht um die auf der Internetseite genannte Person Michael Hofreiter. Eine Verbindung des Münchner Rechtsanwalts Andreas Hofreiter zur Domain hofreiter-kanzlei.de ließ sich nicht nachweisen. Es wäre daher unzulässig, ihn ohne weitere Belege mit den geschilderten Vorgängen in Verbindung zu bringen. Denkbar ist vielmehr, dass Namen oder andere Identitätsmerkmale zur Erzeugung eines glaubwürdigen Kanzleiauftritts verwendet werden. Ob ein solcher Identitätsmissbrauch tatsächlich vorliegt, bedarf weiterer Aufklärung.
Der dokumentierte Fall aus Niesky zeigt, wie ein angeblicher Insolvenzverkauf als Grundlage für eine Zahlung genutzt werden kann. Nach der Polizeimeldung vom 5. August 2026 erhielt ein Unternehmer eine Nachricht der angeblichen Kanzlei Hofreiter und Partner. Die Absender behaupteten, eine insolvente Baufirma abzuwickeln, und boten Baumaschinen sowie Werkzeuge zu günstigen Preisen an. Eine Warenaufstellung und ein vermeintlicher Insolvenzbeschluss sollten offenbar den Eindruck eines nachvollziehbaren und rechtlich abgesicherten Verkaufs vermitteln.
Nach Telefonaten und weiterem Schriftverkehr überwies der Unternehmer mehrere Tausend Euro. Die angebotenen Gegenstände wurden jedoch nicht geliefert. Der Vorgang wurde als Betrug angezeigt. Für potenzielle Käufer ist dieser Sachverhalt ein deutlicher Warnhinweis: Ein vermeintlicher Insolvenzverkauf ist nicht allein deshalb seriös, weil eine Kanzlei als Ansprechpartner auftritt oder ein Dokument vorgelegt wird, das wie ein gerichtlicher Beschluss aussieht.
Die tatsächliche Berechtigung zum Verkauf muss unabhängig überprüft werden. Es ist insbesondere zu klären, ob das behauptete Insolvenzverfahren überhaupt existiert, wer zum Insolvenzverwalter bestellt wurde und ob diese Person tatsächlich zum Verkauf der angebotenen Gegenstände berechtigt ist. Auch die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen und Werkzeugen müssen nachvollziehbar sein. Ein Anbieter, der lediglich behauptet, im Auftrag einer Kanzlei oder eines Insolvenzverwalters zu handeln, erbringt damit noch keinen ausreichenden Nachweis.
Ein vermeintlicher Insolvenzbeschluss kann ebenfalls keine ungeprüfte Grundlage für eine Zahlung sein. Dokumente mit Aktenzeichen, Stempeln, Unterschriften oder gerichtlichen Formulierungen können auf den ersten Blick authentisch erscheinen. Ob sie tatsächlich von einem Gericht stammen und ob die darin enthaltenen Angaben zutreffen, muss unabhängig festgestellt werden. Ein Dokument, das per E-Mail übermittelt wird, sollte deshalb nicht allein aufgrund seiner äußeren Gestaltung als echt angesehen werden.
Die auf der Website dargestellte anwaltliche Tätigkeit und die im Zusammenhang mit dem Fall aus Niesky geschilderte Verkaufsabwicklung werfen daher unterschiedliche Fragen auf. Einerseits geht es um die Identität und Zulassung der angeblich auftretenden Rechtsanwälte. Andererseits muss geprüft werden, ob ein echtes Insolvenzverfahren besteht und ob die angebotenen Gegenstände tatsächlich veräußert werden dürfen. Beide Aspekte sind getrennt voneinander zu untersuchen.
Die Domain hofreiter-kanzlei.de sollte vor diesem Hintergrund nicht als verlässlicher Nachweis einer existierenden Rechtsanwaltskanzlei betrachtet werden. Die Warnlisteneintragung bei Watchlist Internet Österreich und der dokumentierte Fall der Polizeidirektion Görlitz sind gewichtige Gründe, bei entsprechenden Kontaktaufnahmen besondere Vorsicht walten zu lassen. Wer bereits Unterlagen erhalten oder Geld überwiesen hat, sollte die Vorgänge zeitnah rechtlich prüfen lassen und keine weiteren Zahlungen leisten, bevor die tatsächlichen Verantwortlichen und die Berechtigung des Angebots geklärt sind.
Hofreiter & Partner Rechtsanwälte (hofreiter-kanzlei.de) – Verweigert Auszahlung?
Bei hofreiter-kanzlei.de steht nach den vorliegenden Informationen nicht ein klassisches Anlageangebot im Vordergrund, sondern ein mutmaßlich fingierter Kanzleiauftritt im Zusammenhang mit angeblichen Insolvenzverkäufen. Im dokumentierten Fall aus Niesky überwies ein Unternehmer mehrere Tausend Euro für Baumaschinen und Werkzeuge, die anschließend nicht geliefert wurden. Damit stellt sich für Betroffene vor allem die Frage, ob bereits gezahlte Kaufpreise zurückerstattet werden und wie mit weiteren Zahlungsforderungen umzugehen ist.
Eine konkrete Feststellung, dass die Betreiber der Domain hofreiter-kanzlei.de systematisch Auszahlungen verweigern, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht. Der geschilderte Fall beschreibt vielmehr eine Zahlung für Waren, denen keine Lieferung folgte. Für die rechtliche Bewertung ist diese Unterscheidung wichtig. Es muss zunächst geklärt werden, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, wer als Verkäufer aufgetreten ist, an wen das Geld überwiesen wurde und ob die angebotenen Gegenstände überhaupt existieren.
Bei vermeintlichen Insolvenzverkäufen können unterschiedliche Zahlungsmodelle verwendet werden. Mitunter wird ein Kaufpreis vorab verlangt, weil die Ware angeblich aus einer laufenden Insolvenzabwicklung stammt. Der Verkäufer erklärt möglicherweise, dass eine Zahlung erforderlich sei, um die Gegenstände zu reservieren oder den Verkauf abzuschließen. Gerade bei besonders günstigen Angeboten kann dadurch ein erheblicher Zeitdruck entstehen. Interessenten befürchten, dass andere Käufer schneller zugreifen könnten, und verzichten deshalb auf eine gründliche Prüfung.
Eine solche Vorgehensweise birgt erhebliche Risiken. Vor einer Überweisung sollte unabhängig geklärt werden, ob die angebotenen Maschinen und Werkzeuge tatsächlich vorhanden sind, wem sie gehören und wer über sie verfügen darf. Die Behauptung, eine Kanzlei begleite die Abwicklung, ersetzt keinen Nachweis über die Verkaufsberechtigung. Ebenso wenig genügt ein angeblicher Insolvenzbeschluss, wenn dessen Echtheit und der zuständige Insolvenzverwalter nicht bestätigt wurden.
Besonders kritisch ist es, wenn der Kaufpreis auf ein Konto überwiesen werden soll, dessen Inhaber nicht mit dem angegebenen Verkäufer oder dem tatsächlichen Insolvenzverwalter übereinstimmt. Auch abweichende Kontoinhaber, ausländische Bankverbindungen oder kurzfristig geänderte Zahlungsdaten sollten Anlass für eine zusätzliche Prüfung sein. Die Zahlung muss einer nachvollziehbaren Vertragsbeziehung zugeordnet werden können.
Wenn nach der Überweisung keine Lieferung erfolgt, kann es zu unterschiedlichen Reaktionen kommen. Der angebliche Verkäufer könnte zunächst eine Verzögerung behaupten, auf organisatorische Probleme verweisen oder einen neuen Liefertermin nennen. Denkbar sind auch Erklärungen, wonach die Freigabe der Ware noch ausstehe oder zusätzliche Kosten für Transport, Versicherung oder Abwicklung bezahlt werden müssten. Solche Forderungen sollten nicht ungeprüft erfüllt werden.
Eine weitere Zahlung ist insbesondere dann riskant, wenn der ursprüngliche Kaufpreis bereits überwiesen wurde und die Ware weiterhin nicht geliefert wird. Betroffene sollten sich nicht durch die Aussicht auf eine angeblich unmittelbar bevorstehende Lieferung zu weiteren Überweisungen bewegen lassen. Vor jeder zusätzlichen Zahlung muss feststehen, wer sie verlangt, auf welcher Grundlage sie erhoben wird und ob die Forderung tatsächlich mit dem Kaufvertrag oder einem realen Insolvenzverfahren zusammenhängt.
Auch angebliche Gebühren für die Freigabe eines Insolvenzverkaufs müssen kritisch hinterfragt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn ein Ansprechpartner lediglich erklärt, dass eine weitere Zahlung aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich sei. Die konkrete Grundlage muss nachvollziehbar sein. Gleiches gilt für Forderungen nach einer angeblichen Sicherheitsleistung, einer zusätzlichen Versicherung oder einer besonderen Abwicklungsgebühr.
Bei einem tatsächlich existierenden Insolvenzverfahren ist entscheidend, wer vom zuständigen Gericht als Insolvenzverwalter bestellt wurde und welche Befugnisse diese Person besitzt. Interessenten sollten nicht auf Kontaktdaten vertrauen, die ausschließlich von der angeblichen Kanzlei übermittelt wurden. Stattdessen sollte die Identität des Insolvenzverwalters über unabhängige amtliche Informationen und eine direkte Nachfrage bei der zuständigen Stelle überprüft werden.
Der im Fall aus Niesky verwendete vermeintliche Insolvenzbeschluss ist deshalb ein besonders wichtiger Aspekt. Ein Dokument kann eine echte gerichtliche Entscheidung nachahmen, ohne tatsächlich von einem Gericht ausgestellt worden zu sein. Betroffene sollten ein solches Schriftstück nicht als ausreichenden Beleg für die Existenz eines Insolvenzverfahrens oder die Verkaufsberechtigung eines Anbieters betrachten. Maßgeblich ist die unabhängige Bestätigung durch die zuständigen Stellen.
Wer bereits gezahlt hat, sollte außerdem prüfen, ob die angebliche Kanzlei oder der Verkäufer überhaupt eine nachvollziehbare Rechnung oder Kaufbestätigung ausgestellt hat. Stimmen die Angaben zum Vertragspartner nicht mit den Bankdaten überein, kann dies für die weitere Aufklärung bedeutsam sein. Gleiches gilt, wenn sich die Ansprechpartner nach der Zahlung nicht mehr erreichen lassen oder die Kommunikation plötzlich abbricht.
Die Frage nach einer Rückzahlung muss anhand der konkreten Zahlung und der beteiligten Personen beurteilt werden. Es ist möglich, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Ob diese Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden können, hängt jedoch davon ab, ob der Vertragspartner identifiziert werden kann, ob er leistungsfähig ist und welche Nachweise vorliegen. Auch eine mögliche deliktische Haftung weiterer Beteiligter muss gesondert geprüft werden.
Wer bei hofreiter-kanzlei.de oder unter dem Namen „Hofreiter und Partner“ eine Zahlung geleistet hat, sollte deshalb keine weiteren Beträge überweisen, um eine angebliche Lieferung oder Rückzahlung zu ermöglichen. Stattdessen sollten die Zahlungswege gesichert, die Empfänger identifiziert und die tatsächlichen Hintergründe des Angebots geprüft werden. Eine schnelle und nachvollziehbare Aufklärung ist wichtiger als weitere Zusagen unbekannter Ansprechpartner.
Hofreiter & Partner Rechtsanwälte (hofreiter-kanzlei.de) – Geld zurück?
Wer im Zusammenhang mit hofreiter-kanzlei.de Geld für angebliche Baumaschinen, Werkzeuge oder andere Insolvenzgegenstände überwiesen hat und anschließend keine Lieferung erhält, sollte unverzüglich prüfen, welche Möglichkeiten zur Rückforderung bestehen. Der dokumentierte Fall aus Niesky zeigt, dass ein Unternehmer mehrere Tausend Euro zahlte, ohne die angebotenen Gegenstände zu erhalten. Ob Betroffene ihr Geld zurückbekommen können, hängt insbesondere vom Zahlungsweg, dem Zeitpunkt der Überweisung, der Identität des Empfängers und den vorhandenen Beweisen ab.
Zunächst sollte der gesamte Zahlungsvorgang rekonstruiert werden. Dazu gehören der Kaufpreis, das Datum der Überweisung, die Empfängerbank, die IBAN, der Kontoinhaber und sämtliche Angaben, die im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Insolvenzverkauf übermittelt wurden. Auch die Warenliste, der angebliche Insolvenzbeschluss und die Kommunikation mit den Ansprechpartnern sollten gesichert werden.
Bei einer Banküberweisung sollte die eigene Bank möglichst umgehend informiert werden. Betroffene sollten den Sachverhalt schildern und prüfen lassen, ob noch Maßnahmen zur Rückholung oder Nachverfolgung der Zahlung möglich sind. Dabei ist zu beachten, dass eine bereits ausgeführte Überweisung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann. Die Erfolgsaussichten hängen unter anderem davon ab, ob das Geld noch auf dem Empfängerkonto vorhanden ist und ob die beteiligten Banken rechtzeitig reagieren können.
Wichtig ist, dass die Bank alle relevanten Informationen erhält. Dazu zählen die Überweisungsbestätigung, die Empfängerdaten, die Kommunikation mit dem angeblichen Verkäufer und Hinweise auf den Verdacht eines Betrugs. Wenn der Zahlungsempfänger nicht mit dem in den Unterlagen genannten Unternehmen oder der angeblichen Kanzlei übereinstimmt, sollte auch diese Abweichung ausdrücklich mitgeteilt werden.
Wurde der Kaufpreis in mehreren Teilbeträgen überwiesen, sollten alle Zahlungen einzeln dokumentiert werden. Auch kleinere Beträge für angebliche Transportkosten, Reservierungen oder zusätzliche Gebühren können für die Gesamtschau relevant sein. Betroffene sollten nicht nur die Hauptzahlung betrachten, sondern sämtliche finanziellen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Angebot erfassen.
Neben der Kontaktaufnahme mit der Bank kommt eine zivilrechtliche Prüfung in Betracht. Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde und die Ware nicht geliefert wird, können je nach Sachverhalt Ansprüche auf Erfüllung, Rückzahlung oder Schadensersatz bestehen. Welche Ansprüche tatsächlich greifen, hängt davon ab, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, wer Vertragspartner wurde und welche Pflichtverletzungen nachweisbar sind.
Besonders wichtig ist die Identität des Verkäufers. Wenn eine angebliche Kanzlei lediglich als Vermittlerin oder Abwicklungsstelle aufgetreten ist, muss geklärt werden, wer den Kaufvertrag tatsächlich geschlossen hat. Auch die Frage, wer den Kaufpreis erhalten hat, ist entscheidend. Der Kontoinhaber muss nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der die Kommunikation geführt oder den Vertrag angeboten hat. Gerade bei möglichen Betrugskonstellationen können mehrere Personen oder Unternehmen beteiligt sein.
Wenn die angebliche Kanzlei unter einer fremden Identität aufgetreten ist, kann sich die rechtliche Prüfung zusätzlich erschweren. In diesem Fall muss zwischen einer tatsächlich existierenden Kanzlei, möglicherweise missbrauchten Namen und den unbekannten Verantwortlichen des Internetauftritts unterschieden werden. Ein real existierender Rechtsanwalt darf nicht allein deshalb in Anspruch genommen oder öffentlich mit einem Betrugsverdacht verbunden werden, weil sein Name einer Angabe auf einer verdächtigen Internetseite ähnelt.
Die Angaben zur Domain hofreiter-kanzlei.de sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehören die auf der Website angezeigte Kanzleibezeichnung, die genannten Anwälte, die Geschäftsanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Auch Screenshots der Internetseite oder gespeicherte Fassungen können hilfreich sein. Die Echtheit dieser Angaben ist nach den vorliegenden Informationen nicht unabhängig bestätigt.
Eine weitere Möglichkeit zur Aufklärung betrifft das behauptete Insolvenzverfahren. Betroffene sollten prüfen, ob das angegebene Verfahren tatsächlich existiert und wer vom zuständigen Gericht als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen können hierfür ein wichtiger Ausgangspunkt sein. Darüber hinaus kann eine direkte Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht erforderlich sein.
Dabei sollte nicht nur die Existenz eines Verfahrens geprüft werden. Entscheidend ist auch, ob der angebliche Verkäufer tatsächlich berechtigt war, die angebotenen Baumaschinen oder Werkzeuge zu veräußern. Selbst ein echtes Insolvenzverfahren bedeutet nicht, dass jede Person, die sich auf dieses Verfahren beruft, Verkaufsangebote unterbreiten darf. Die Eigentumsverhältnisse und die konkrete Verfügungsbefugnis müssen nachvollziehbar sein.
Wenn die angebotenen Gegenstände nicht existieren oder der Anbieter nicht verfügungsberechtigt war, können sich daraus weitere rechtliche Ansatzpunkte ergeben. Die Durchsetzung von Ansprüchen setzt allerdings voraus, dass die Verantwortlichen und die maßgeblichen Vorgänge möglichst genau festgestellt werden können. Eine bloße Internetadresse reicht dafür häufig nicht aus.
Auch mögliche Ansprüche gegen weitere Beteiligte sollten nicht vorschnell angenommen werden. Ob eine Bank, ein Zahlungsdienstleister oder eine andere Stelle haftet, hängt von den konkreten Umständen und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob der Kunde die Überweisung selbst autorisiert hat oder ob ein unberechtigter Zahlungsvorgang vorliegt. Diese rechtliche Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf mögliche Erstattungsansprüche haben.
Bei einem Verdacht auf Identitätsmissbrauch sollten außerdem die tatsächlich betroffenen Personen oder Unternehmen berücksichtigt werden. Wenn ein zugelassener Rechtsanwalt oder eine reale Kanzlei unter einem fremden Internetauftritt verwendet wird, kann dies für die Aufklärung relevant sein. Die Betroffenen sollten jedoch nicht eigenständig davon ausgehen, dass eine bestimmte Person verantwortlich ist. Maßgeblich sind überprüfbare Belege und die tatsächliche Zuordnung der Kommunikation.
Vorsicht ist schließlich bei angeblichen Rückholangeboten geboten. Personen, die bereits durch einen vermeintlichen Insolvenzverkauf Geld verloren haben, können erneut ins Visier von Anbietern geraten, die eine schnelle Rückzahlung versprechen. Dabei werden mitunter angebliche Kontakte zu Banken, Gerichten oder Ermittlungsstellen behauptet. Anschließend sollen Vorschüsse, Bearbeitungsgebühren oder sonstige Zahlungen geleistet werden. Solche Angebote sollten besonders kritisch geprüft werden. Eine weitere Vorauszahlung kann den Schaden vergrößern, ohne dass eine Rückzahlung tatsächlich erfolgt.
Für die Durchsetzung möglicher Ansprüche ist eine vollständige Beweissicherung entscheidend. Betroffene sollten alle E-Mails, Nachrichten, Rechnungen, Warenlisten, Zahlungsbelege und Dokumente zum behaupteten Insolvenzverfahren aufbewahren. Auch Gesprächsnotizen, Telefonnummern und Angaben zu den beteiligten Personen können wichtig sein. Wenn die Kommunikation telefonisch stattgefunden hat, sollte möglichst zeitnah festgehalten werden, wer wann welche Aussagen gemacht hat.
Ob das Geld zurückerlangt werden kann, lässt sich letztlich nur nach Prüfung des Einzelfalls beurteilen. Entscheidend sind die Identität des Zahlungsempfängers, die rechtliche Stellung des Verkäufers, die tatsächliche Existenz der Ware und die Frage, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Eine Rückzahlung kann nicht garantiert werden. Wer schnell handelt und die relevanten Informationen vollständig sichert, verbessert jedoch die Grundlage für eine fundierte rechtliche Prüfung.
Hofreiter & Partner Rechtsanwälte (hofreiter-kanzlei.de) – Was tun?
Wer über hofreiter-kanzlei.de kontaktiert wurde, einen angeblichen Insolvenzverkauf angeboten bekommen oder bereits Geld für Baumaschinen und Werkzeuge überwiesen hat, sollte die vorliegenden Warnhinweise ernst nehmen. Die Eintragung der Domain auf der Warnliste von Watchlist Internet Österreich seit dem 30. Juli 2026 und der dokumentierte Fall aus Niesky sind gewichtige Gründe, keine weiteren Zahlungen vorzunehmen, bevor die tatsächlichen Hintergründe geklärt sind.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer real existierenden Rechtsanwaltskanzlei und einem möglicherweise gefälschten Kanzleiauftritt. Auch ein tatsächliches Insolvenzverfahren oder ein real existierender Rechtsanwalt belegt nicht automatisch, dass ein konkretes Verkaufsangebot berechtigt ist. Die Identität der Ansprechpartner, die Existenz des Verfahrens und die Verkaufsbefugnis müssen unabhängig überprüft werden.
1. Keine weiteren Zahlungen leisten
Überweisen Sie zunächst kein weiteres Geld an Personen, die unter dem Namen „Hofreiter und Partner“ oder über die Domain hofreiter-kanzlei.de auftreten. Das gilt insbesondere für angebliche Reservierungsgebühren, Transportkosten, Versicherungsbeiträge, Freigabegebühren oder sonstige zusätzliche Forderungen.
Lassen Sie sich nicht mit der Behauptung unter Druck setzen, dass eine weitere Zahlung erforderlich sei, damit die Ware ausgeliefert oder ein bereits gezahlter Betrag zurückerstattet werden könne. Solange die Identität des Verkäufers und die Berechtigung zum Verkauf nicht geklärt sind, sollten keine weiteren finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden.
2. Die Identität der Kanzlei überprüfen
Prüfen Sie die auf der Internetseite genannten Rechtsanwälte einzeln im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis. Dabei müssen Vor- und Nachname sowie weitere Identifikationsmerkmale übereinstimmen. Eine ähnliche Namensangabe reicht nicht aus.
Achten Sie außerdem darauf, ob die angebliche Kanzlei tatsächlich unter der angegebenen Geschäftsanschrift tätig ist und ob die genannten Kontaktdaten unabhängig bestätigt werden können. Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf Telefonnummern oder E-Mail-Adressen, die Ihnen von den Ansprechpartnern selbst übermittelt wurden.
3. Das behauptete Insolvenzverfahren unabhängig prüfen
Wenn ein angeblicher Insolvenzbeschluss vorgelegt wurde, sollten Sie die Angaben über die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen überprüfen. Klären Sie, ob das Verfahren tatsächlich existiert und wer vom zuständigen Gericht als Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Eine direkte Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht kann zusätzliche Klarheit schaffen. Wichtig ist auch die Frage, ob der angebliche Verkäufer tatsächlich berechtigt war, die angebotenen Gegenstände zu veräußern. Ein Dokument mit Aktenzeichen, Stempel oder Unterschrift genügt nicht, wenn seine Echtheit nicht bestätigt ist.
4. Zahlungsbelege und Kommunikation sichern
Bewahren Sie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot auf. Besonders wichtig sind:
E-Mails und vollständige Nachrichtenverläufe,
die Warenaufstellung und das Verkaufsangebot,
der vermeintliche Insolvenzbeschluss,
Rechnungen und Kaufbestätigungen,
Überweisungsbelege und Kontoauszüge,
IBAN, BIC und Kontoinhaber,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Ansprechpartner,
Angaben zur angeblichen Kanzlei und zu den genannten Rechtsanwälten,
Screenshots der Website hofreiter-kanzlei.de,
Gesprächsnotizen und Angaben zu vereinbarten Lieferterminen.
Speichern Sie die Informationen möglichst zusätzlich außerhalb eines möglicherweise nicht mehr erreichbaren Kunden- oder E-Mail-Kontos. Verändern Sie die Originaldokumente nicht und bewahren Sie auch ältere Nachrichten auf.
5. Die Bank unverzüglich informieren
Wenn Sie bereits Geld überwiesen haben, sollten Sie Ihre Bank zeitnah kontaktieren und den Verdacht schildern. Legen Sie die Zahlungsbelege und die vorhandenen Informationen zum angeblichen Insolvenzverkauf vor. Fragen Sie, ob noch Maßnahmen zur Rückholung oder Nachverfolgung der Zahlung möglich sind.
Warten Sie nicht darauf, dass die angeblichen Verkäufer selbst eine Rückzahlung veranlassen. Je früher die Bank informiert wird, desto eher kann geprüft werden, welche Schritte im konkreten Zahlungsfall noch möglich sind. Eine erfolgreiche Rückholung lässt sich allerdings nicht garantieren.
6. Den Zahlungsempfänger genau prüfen
Vergleichen Sie den Kontoinhaber mit dem angeblichen Verkäufer und den Angaben in den Vertragsunterlagen. Wenn der Kaufpreis auf ein Konto einer anderen Person oder Gesellschaft überwiesen wurde, sollte diese Abweichung dokumentiert und bei der Bank sowie bei einer rechtlichen Prüfung ausdrücklich angesprochen werden.
Auch weitere Zahlungen an abweichende Konten sollten nicht vorgenommen werden, ohne dass die tatsächliche Berechtigung des Empfängers unabhängig bestätigt wurde.
7. Rechtliche Schritte prüfen
Wenn bereits ein finanzieller Schaden entstanden ist, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein. Dabei sollten insbesondere mögliche Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche, die Identität der Vertragspartner und die tatsächliche Verkaufsberechtigung untersucht werden.
Auch der mögliche Missbrauch einer anwaltlichen Identität sollte berücksichtigt werden. Dabei ist sorgfältig zwischen tatsächlich zugelassenen Rechtsanwälten und unbekannten Personen zu unterscheiden, die deren Namen möglicherweise unberechtigt verwenden. Eine pauschale Zuordnung der Vorgänge zu einem real existierenden Anwalt wäre ohne entsprechende Belege nicht gerechtfertigt.
8. Weitere Betrugsversuche vermeiden
Seien Sie vorsichtig, wenn nach einer Zahlung plötzlich angebliche Rückholspezialisten oder weitere Vermittler Kontakt aufnehmen. Versprechen, den Kaufpreis garantiert zurückzuholen oder eine angebliche Insolvenzabwicklung gegen eine zusätzliche Gebühr abzuschließen, sollten nicht ungeprüft geglaubt werden.
Geben Sie keine weiteren Ausweiskopien, Bankdaten oder vertraulichen Unternehmensunterlagen heraus, solange die Identität und Berechtigung des Ansprechpartners nicht feststehen. Auch vermeintliche Gerichtsdokumente oder anwaltliche Schreiben sollten unabhängig überprüft werden.
Hofreiter & Partner Rechtsanwälte (hofreiter-kanzlei.de): Warnhinweise ernst nehmen
Die Domain hofreiter-kanzlei.de steht seit dem 30. Juli 2026 auf der Warnliste von Watchlist Internet Österreich. Hinzu kommt der von der Polizeidirektion Görlitz dokumentierte Fall eines Unternehmers aus Niesky, der mehrere Tausend Euro für nicht gelieferte Baumaschinen und Werkzeuge überwies. Die Angaben zur angeblichen Kanzlei und zu den auf der Website genannten Anwälten konnten nach den vorliegenden Informationen nicht unabhängig bestätigt werden.
Wer bereits Kontakt hatte oder Geld überwiesen hat, sollte keine weiteren Zahlungen leisten, die Bank informieren und sämtliche Beweismittel sichern. Die tatsächliche Identität der Verantwortlichen, die Existenz eines behaupteten Insolvenzverfahrens und die Berechtigung zum Verkauf der angebotenen Gegenstände müssen unabhängig geklärt werden. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung kann helfen, mögliche Rückforderungsansprüche und weitere Schritte zu beurteilen.
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